Schönheitsreparaturen
« A bis Z Suche
Wenn Sie einen bestimmten Begriff suchen, dann verwenden Sie die A bis Z Suche.: Klicken Sie auf den gewünschten Buchstaben in der nachfolgenden Leiste:
Schönheitsreparaturen
Wenn oberflächliche Schäden oder das Aussehen eines Raumes verbessert werden soll, spricht man von Schönheitsreparaturen. Gesetzlich geregelt sind die Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen im öffentlich geförderten Wohnraum. Zu den Schönheitsreparaturen zählen danach Maler-und Tapezierarbeiten, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich der Heizrohre, sowie das Streichen von Innentüren, Fenstern und der Innenseite der Außentüre. Wird im Mietvertrag nichts bezüglich Schönheitsreparaturen vereinbart, so obliegen sie dem Vermieter. Es ist jedoch üblich, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen und dies im Mietvertrag enstprechend zu regeln.
Verwandte Themen
Themensuche
Sie wollen sich zu einem bestimmten Thema, wie z.B. Mietrecht oder Finanzierung weiterbilden? Dann wählen Sie bitte aus folgendem Menüfeld das gewünschte Thema und klicken Sie auf „Weiter“ um die passenden Begriffe anzuzeigen.