Ölheizung – Was tun?

Mit der Ankündigung des geänderten Heizungsgesetzes entspannt sich die Lage für Hauseigentümer und Hausverkäufer wieder. Die gute Nachricht: Ölheizungen müssen nicht sofort ausgetauscht werden. Dennoch müssen Häuser mit alten Ölheizungen im Zuge der flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung langfristig mit einer Heizungserneuerung kalkulieren.

Ölheizung – Was tun? 1
Foto: Gerd Altmann, Pixabay

Das ist geplant:

Der Gesetzesentwurf sieht jetzt vor, dass ab dem Jahr 2024 in Neubauten nur noch Heizungen verbaut werden dürfen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.

Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter in Betrieb bleiben. Wenn sie jedoch nicht mehr repariert werden können, sollen sie durch ein umweltfreundlicheres Heizsystem ausgetauscht werden. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen soll zukünftig gefördert werden. Dazu soll es für alle Haushalte eine einheitliche Förderung von 30 Prozent geben, für einkommensschwache Haushalte ist eine weitere Förderung vorgesehen. Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsbonus ist ebenfalls angedacht, der 20 Prozent der Kosten beinhaltet und ab dem Jahr 2028 alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte sinken soll. Insgesamt ist die Förderung auf 70 Prozent der Kosten gedeckelt.

So lange die alte Ölheizung noch funktioniert…

muss sie nicht ausgebaut werden. Das gilt auch für ältere noch funktionierende Gasheizungen. Man kann sie auch reparieren lassen. Es soll keine Verbote und Eingriffe ins Eigentum geben.

Wenn eine alte Gas- oder Ölheizung nicht mehr repariert werden kann…

dann können die Eigentümer erneut einen Öl- oder Gasbrenner einbauen. Niemand soll frieren müssen, weil Wärmepumpen nicht lieferbar sind. Die Heizung soll dann jedoch innerhalb einer Frist von jetzt 5 Jahren ökologisch nachgerüstet werden, indem sie zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

Pflicht auch für Eigentümer über 80 Jahre

Die Ausnahmeregelung für ältere Eigentümer wurde gestrichen. Die ursprünglich angedachte Altersgrenze von 80 Jahren soll verfassungsrechtlich nicht tragbar sein.

Übergangsfrist für Erben und Hauskäufer

Wer ein Haus geerbt hat oder ein Haus mit alter Öl-oder Gasheizung kauft, für den gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren, innerhalb der er die Heizung mit erneuerbaren Energiequellen energetisch nachzurüsten hat.

Keine Wärmepumpen-Pflicht

In den Medien war viel von der Wärmepumpe die Rede. Ihr Einsatz macht oft Sinn, doch der Gesetzgeber schreibt nicht vor, welche Energiequellen zu verwenden sind – bei den erneuerbaren Energien besteht freie Wahl. So können Solarthermie oder Hybridsysteme sowie Biomasse oder Stromdirektheizungen zum Einsatz kommen.

Mieterschutz und Modernisierungsumlage bei Heizungserneuerung

Auch für Vermieter soll es Anreize geben, in klimafreundliche Heizsysteme zu investieren. Es soll Vermietern ermöglicht werden, bei einem Heizungstausch die Modernisierungsumlage von 8% auf 10% zu erhöhen, sofern der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von der Modernisierungsumlage in Abzug bringt. Allerdings soll die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat auf 50 Cent beschränkt bleiben, unabhängig von der Art der Modernisierungsumlage. Mieterhöhungen wegen Heizungsaustausch bei Indexmieten sollen ausgeschlossen sein. Das Gesetz plant eine Härtefallregelung für Mieter, bei denen die Miete durch die Modernisierung um mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens steigt.

Mehrfamilienhäuser mit Gasetagenheizungen

Hier sind auch weiterhin Gasetagenheizungen erlaubt, sofern sie das 65 Prozent-Ziel erfüllen. Wird das Heizsystem zentralisiert, gilt eine Frist von 13 Jahren, innerhalb der das Heizsystem auf 65% erneuerbare Energiequellen umgestellt werden soll.

Das neue Gesetz befindet sich in der Beschlussphase.

Aktuell handelt es sich nur um einen Gesetzesentwurf – er muss noch beschlossen werden. Das Gesetz ist innerhalb der Regierung abgestimmt und es soll in dieser Woche mit Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden. Es ist aus heutiger Sicht aber damit zu rechnen, dass dieses Gesetz kommt.

Was sich jetzt schon andeutet:

Heizungsbetriebe haben volle Auftragsbücher und wer in nächster Zeit eine Heizung erneuern will, muss mit teuren Angeboten und längeren Wartezeiten rechnen. Wer eine funktionierende Öl- oder Gasheizung hat, muss jetzt aber nicht auf ein anderes System umsteigen.

Man muss aber davon ausgehen, dass sich im Fall eines geplanten Hausverkaufs die Restlebensdauer der Heizung stärker auf den Kaufpreis auswirken wird als bisher.

Wer eine Öl- oder Gasheizung hat

Hauseigentümer mit Öl- und Gasheizungen sind gut beraten, die voraussichtliche Betriebsdauer ihrer Heizung abzuschätzen. Eine regelmäßige Wartung sorgt nicht nur für eine längere Lebensdauer sondern kann auch zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen.

Aussagekräftigen Energieausweis erstellen lassen

Insbesondere Hauseigentümer älterer Häuser sollten einen Energieausweis für Ihr Haus erstellen lassen. Dieser sollte von einem Energieberater oder zertifizierten Ingenieurbüro aus der Region erstellt werden. Das ist zwar nicht preiswert, schafft aber Transparenz zum aktuellen energetischen Zustand des Gebäudes.

Die energetische Vor-Ort-Begutachtung liefert auch passgenaue Empfehlungen für mögliche energetische Optimierungen. Ob eine zusätzliche Dämmung sinnvoll ist, ob sich Ausrichtung und Lage des Hauses für eine Solaranlage eignen oder ob eine Wärmepumpe Sinn macht, kann so am besten festgestellt werden.

Besser kühlen Kopf bewahren

Es gibt keine allgemeingültigen Empfehlungen. Jeder Hauseigentümer tut gut daran, die Kosten einer energetischen Maßnahme mit den erzielbaren Einsparungen abzuwägen. Denn „a bisserl was geht immer…“ schließlich trägt auch eine energiesparsame Lebensweise zum Klimaschutz bei.

Quellen:

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: häufig gestellte Fragen zum Erneuerbaren Heizen-Gebäudeenergiegesetz (GEG)

heise.de: Verbot von Gas- und Öl-Heizung sorgt für Unruhe

Kfw.de: wertvolle Beratung in Sachen energetische Sanierung

Bewerte unseren Artikel

Durchschnitt: 0 (0 )

To top