Bei der Wohnungseigentümerversammlung gibt es seit dem 1. Dezember 2020 keine Beschlussfähigkeit mehr. Die WEG-Reform (WEMoG) hat das frühere Quorum ersatzlos gestrichen.
Früher war eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. War sie es nicht, musste der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anteile beschlussfähig war – ein Verfahren, das viel Zeit kostete und in der Praxis regelmäßig zu „Wiederholungsversammlungen“ führte.
Heute gilt: Jede ordnungsgemäß nach § 24 WEG einberufene Versammlung ist beschlussfähig – unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen. Im Extremfall kann ein einziger anwesender Eigentümer wirksame Beschlüsse fassen.
Entschieden wird nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen dabei nicht mit: Es müssen schlicht mehr Ja- als Nein-Stimmen sein.
Was das praktisch bedeutet: Wer nicht teilnimmt, wird überstimmt. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung – notfalls über eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung – ist seit der Reform deutlich wichtiger geworden.
Siehe auch: Mehrheitsbeschluss, Teilungserklärung, WEG
