Beschlussfähigkeit

Für einen wirksamen Beschluss ist erforderlich, dass bei Beschlussfassung auch Beschlussfähigkeit vorhanden war. Bei der Wohnungseigentümerversammlung ist diese beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Verwalter eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die vertretenden Miteigentumsanteile zu diesen Tagesordnungspunkten beschlussfähig ist. Darauf muss in der Einladung aber ausdrücklich hingewiesen werden. Erst dann, wenn tatsächlich die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung festgestellt wird, kann zu einer neuen Versammlung eingeladen werden.

Die Beschlussfähigkeit kann in der Teilungserklärung abweichend geregelt werden. In dieser kann z.B. festgelegt sein, dass die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist; dies bedeutet dann, dass im Extremfall bei einem erschienenen Eigentümer die Versammlung beschlussfähig ist.

Siehe auch

Wohnungseigentümerversammlung

Verwalter

Teilungserklärung

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