Seit dem 1. Januar 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme selbst. Geregelt ist das im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Vorher zahlte der Mieter die CO2-Abgabe vollständig über die Nebenkostenabrechnung — obwohl er die Heizung nicht aussuchen und das Haus nicht dämmen kann.
Der Gedanke dahinter: Wer die Sanierung entscheiden kann, soll die Kosten der Nicht-Sanierung spüren. Deshalb hängt die Aufteilung nicht am Verbrauch des Mieters, sondern am energetischen Zustand des Gebäudes — gemessen in Kilogramm CO2 je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Das Stufenmodell hat zehn Stufen — je schlechter das Gebäude, desto mehr zahlt der Vermieter:
| Sehr schlechte Energiebilanz | Vermieter 95 % | Mieter 5 % |
| …acht Stufen dazwischen… | gleitend | gleitend |
| Effizienzhausstandard EH 55 oder besser | Vermieter 0 % | Mieter 100 % |
Für Vermieter: Die Einstufung ist Ihre Aufgabe. Der Anteil ist in der Abrechnung auszuweisen; fehlt die Angabe, darf der Mieter seinen Anteil um 3 Prozent kürzen. Die Grundlage liefert die Rechnung des Energieversorgers, die die CO2-Menge und die Kosten ausweisen muss.
Für Mieter: Prüfen Sie, ob die Aufteilung überhaupt vorgenommen wurde. Eine Abrechnung, die die CO2-Kosten stillschweigend voll umlegt, ist falsch — und das kommt vor.
Für Nichtwohngebäude gilt bis auf Weiteres eine hälftige Teilung, weil dort ein vergleichbares Stufenmodell fehlt.
Grenzen: Wo öffentliche Vorgaben eine Sanierung verhindern — Denkmalschutz, Milieuschutz, Fernwärme-Anschlusszwang — kann sich der Vermieteranteil halbieren oder entfallen. Er kann schließlich nicht dafür haften, dass er nicht darf.
