Es ist keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern ein Zuschuss für Menschen, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten — nur die Miete oder die Belastung aus dem Eigentum übersteigt ihre Möglichkeiten. Geregelt ist es im Wohngeldgesetz (WoGG).
Zwei Formen:
- Mietzuschuss — für Mieter.
- Lastenzuschuss — für selbstnutzende Eigentümer.
Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, bekommt kein Wohngeld — dort sind die Unterkunftskosten bereits enthalten. Wohngeld und diese Leistungen schließen sich aus.
Die Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 war die größte in der Geschichte des Wohngeldes: Der Kreis der Berechtigten wuchs von rund 600.000 auf etwa zwei Millionen Haushalte. Dauerhaft neu sind zwei Bausteine:
- Heizkostenkomponente — ein fester Aufschlag gegen steigende Energiekosten.
- Klimakomponente — fängt höhere Mieten in energetisch saniertem Bestand und im Effizienz-Neubau ab. Beide werden automatisch mit dem Wohngeld ausgezahlt, ohne gesonderten Antrag.
Die Höhe hängt von drei Größen ab: Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und Höhe der zuschussfähigen Miete (gedeckelt nach Mietenstufe der Gemeinde).
Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde der Stadt oder des Kreises, in der die Wohnung liegt — dort wird beantragt und bewilligt. Die bundesweite Gesetzgebung liegt beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Wohngeld gibt es erst ab Antragsmonat, nicht rückwirkend — der Antrag lohnt sich also früh.
