Der Vermieter darf keine Marktmiete verlangen, sondern höchstens die Kostenmiete — als Gegenleistung für die Förderung und für die Dauer der Bindung.
Nicht verwechseln mit der Mietpreisbremse. Das sind zwei völlig verschiedene Instrumente:
- Mietpreisbindung — betrifft geförderte Wohnungen, Miete an den Kosten orientiert, Bindung befristet (15–30 Jahre).
- Mietpreisbremse — betrifft alle Wohnungen in angespannten Märkten, begrenzt die Neuvertragsmiete auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Bindung ist von Anfang an befristet. Läuft sie aus, wird aus der Sozialwohnung eine frei finanzierte Wohnung, und der Vermieter darf schrittweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Genau dieser Auslauf ist der Grund, warum der Bestand gebundener Wohnungen sinkt.
Für Mieter: Ob eine Wohnung noch gebunden ist und welche Kostenmiete gilt, lässt sich beim Vermieter und beim Wohnungsamt erfragen. Eine Miete über der zulässigen Kostenmiete ist während der Bindung unwirksam — der zu viel gezahlte Teil kann zurückgefordert werden.
