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Reallast

Kurz erklärt

Die Reallast belastet ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten (§§ 1105 ff.

Die Reallast belastet ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten (§§ 1105 ff. BGB). Der jeweilige Eigentümer muss sie erbringen — sie haftet am Grundstück, nicht an der Person. Eingetragen wird sie in Abteilung II des Grundbuchs.

Anders als bei der Rentenschuld müssen die Leistungen nicht in Geld bestehen. Genau das ist ihr Kennzeichen: Geschuldet sein können Geldzahlungen, aber auch Naturalleistungen oder Dienste.

Der klassische Fall ist das Altenteil (Leibgeding): Eltern übergeben den Hof oder das Haus an die Kinder und lassen sich im Gegenzug per Reallast ein lebenslanges Wohnrecht, Verpflegung, Pflege oder eine monatliche Zahlung sichern. Weil die Reallast am Grundstück haftet, bleibt dieser Anspruch bestehen, selbst wenn das Grundstück weiterverkauft wird.

Abgrenzung zu verwandten Rechten:

Reallast §§ 1105 ff. wiederkehrende Leistungen aller Art Abt. II
Rentenschuld §§ 1199 ff. nur Geldzahlungen Abt. III
Nießbrauch §§ 1030 ff. Nutzung der Sache Abt. II

Für Käufer entscheidend: Eine im Grundbuch eingetragene Reallast — etwa ein Altenteil — läuft beim Kauf mit und kann den Wert erheblich mindern. Wer ein Grundstück mit Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung erwirbt, kauft die Belastung mit. Abteilung II gehört deshalb vor jedem Kauf geprüft.

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