Sondereigentum

Dieser Begriff findet bei der Schaffung von Wohn- und Teileigentum Anwendung und bezeichnet die Räume und Gebäudeteile, die nur von dem entsprechenden Eigentümer rechtlich genutzt werden dürfen. Unter das Sondereigentum fallen – die Räumlichkeiten einer Wohnung und – die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wie z.B. das zu einer Wohnung zugehörige Kellerabteil. Mit einem Sondereigentum ist untrennbar verbunden: – der Miteigentumsanteil am sogenannten Gemeinschaftseigentum und – die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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