Anspruch auf Briefkasten – Informatives für Mieter und Vermieter

Ein Briefkasten am Hauseingang ist für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit. Schließlich muss der Postbote die Post zustellen können. Ohne Briefkästen wäre das nur sehr umständlich möglich. Leider klappt die Bereitstellung der Aufbewahrung für Postsendungen nicht bei jedem Mietverhältnis reibungslos. Doch welche Pflichten haben Vermieter dahingehend und was können Mieter bei Konflikten tun? Antworten nachfolgend thematisiert.

Anspruch auf Briefkasten - informatives für Mieter und Vermieter: Bild zeigt Zeitung, die in Briefkastenschlitz steckt
Bild: pixabay

Anspruch auf einen eigenen Briefkasten

Wer in eine Mietwohnung zieht, geht in der Regel davon aus, dass er Zugang zu einem eigenen Briefkasten hat. Mit dieser Annahme liegen Mieter richtig. Der vertragsgemäße Zustand einer Mietsache verlangt nach einem eigenen Briefkasten für jede Mietwohnung, damit der Mieter seine Post in Empfang nehmen kann. Doch damit nicht genug: Die Briefkästen müssen außerdem in einem funktionstüchtigen Zustand sein. „Die europäische Briefkastennorm DIN EN 13724 bestimmt die Beschaffenheit von Kästen“, heißt es im Briefkasten-Shop von frabox – einem Fachhändler mit Sitz in Paderborn für Modelle Made in Germany. „Die Missachtung dieser Norm kann ein Grund für eine Mietminderung in Mietshäusern sein […]“, fügt die Redaktion des Unternehmens hinzu. Dies bestätigt auch der Deutsche Mieterbund (DMB). In einem Beitrag zum Mietrecht rundum Briekästen erklärt der DMB, dass die Funktionstüchtigkeit von Briefkästen folgende Faktoren umfasst:

  • Zeitschriften und DIN-A4 Umschläge müssen ohne Probleme zustellbar sein.
  • Der Briefkasten muss Briefe und Co. vor Regen und Nässe schützen.

Gerichtliche Urteile bringen Klarheit

Missachtet ein Vermieter diese Vorgaben, ist eine Mietminderung eine denkbare Reaktion des Mieters. Der DMB verweist in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin (29 S 20/90) beziehungsweise des Amtsgerichts Mainz (8 C 98/96), wonach „die Miete bis zu 1 Prozent“ gekürzt werden darf. Im Fall des Urteils des Amtsgerichts Mainz (8 C 98/96) hat die Rechtsanwaltsgesellschaft Kanzlei Prof. Schweizer aus München Details veröffentlicht. Demnach folgte das Gericht dem Leitsatz, dass der Mieter Anspruch auf eine Mietminderung von einem Prozent hat, wenn die Post bei Regen aufgrund eines Briefkastens in schlechtem Zustand durchnässt wird und sich schwer öffnen lässt. Im genannten Fall hatte eine Vermieterin gegen ihren Mieter geklagt, der sich auf sein Recht wegen des mangelhaften Briefkastens berufen hatte, seine Miete zu kürzen. Die Klage der Vermieterin hatte keinen Erfolg.

Ob ein Briefkasten einer DIN-Norm gerecht werden muss, kann vom Ausstattungsstandard bei Vertragsabschluss abhängen und ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Fest steht, dass Briefkästen von Mietwohnungen für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein müssen. Ist ein Briefkasten vorhanden und für den Interessenten sichtbar, kann er bei Vertragsabschluss als vertragsgemäßer Teil des Mietobjekts betrachtet werden. Ein Urteil vom März 2016 des Amtsgerichts Frankfurt am Main stellt jedoch klar, dass dieser Umstand nicht zwangsläufig entscheidend ist. Im genannten Fall hatte eine Mieterin erst nach Jahren geklagt, weil aus ihrem Briefkasten, der nicht der DIN EN 13724 entsprochen hatte, wichtige Unterlagen entwendet wurden. Die Klage (Az.: 33 C 3463/15) hatte Erfolg, wie die Rechtsanwälte Kotz GbR aus Kreuztal online erklären.

Generell muss das Vorhandensein des Briefkastens nicht im Mietvertrag erwähnt sein. Ein Briefkasten zählt zum Standard von Mietwohnungen, so dass der Anspruch grundsätzlich besteht. Schließlich wäre es für Mieter unzumutbar, dass die Post auf einer Poststelle abgeholt werden muss.

Weitere Fakten zum Thema:

  • Gemeinschaftsbriefkasten: Hierzu ist eine Akzeptanz seitens der Mieter nicht erforderlich. Aufgrund des Briefgeheimnisses kann jeder Mieter auf einen eigenen Briefkasten bestehen.
  • Zugänglichkeit: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Briefkästen sowohl für Mieter als auch Postbooten zugänglich sind. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass der Briefkasten außerhalb des Gebäudes platziert werden muss. Gibt es beispielsweise einen Raum im Hauseingang eines Mehrfamilienhauses, wo sämtliche Briefkästen montiert sind, ist das in Ordnung, solange der Postboote Zugang hat.
  • WGs: In einer Wohngemeinschaft leben mehrere Personen, allerdings muss der Vermieter nicht für jeden Mitbewohner einen eigenen Briefkasten zur Verfügung stellen. Ein Briefkasten ist lediglich pro Mietwohnung vorgesehen. Die WG-Mitglieder müssen sich einen Briefkasten teilen.
  • Werbung: Mit Werbung vollgestopfte Briefkästen sind lästig und müssen von niemandem akzeptiert werden. Hier helfen Aufkleber mit Hinweisen wie „Bitte keine Werbung einwerfen“ oder „Keine Werbung!“. Diese Aufkleber dürfen auch von Mietern auf dem vom Vermieter montierten Briefkasten angebracht werden. Halten sich werbende Unternehmen nicht an das Verbot, können Mieter auf Unterlassung klagen.
  • Postempfang: Demgegenüber steht, dass Vermieter die Zustellung von Werbung nicht allgemein verbieten dürfen. Ansonsten wären Mieter, die Werbung erhalten möchten, benachteiligt. Der Empfang von Werbung zählt zum üblichen Postempfang und somit zum vertragsgemäßen Mietobjektgebrauch.

Langlebige Briefkästen nach DIN EN 13724

Vermieter können Mietminderungen vorbeugen, in dem sie langlebige Briefkästen gemäß Vorschriften bereitstellen. Modelle mit einem Einwurfschlitz von Minimum 400 x 325 Millimeter sind empfehlenswert, damit sich auch große Umschläge ohne Knick einwerfen lassen. Ob Briefkästen freistehend, an der Hauswand oder im Hauseingang montiert werden, hängt von den Platzverhältnissen ab. Werden sie dem Wetter ausgesetzt, sind robuste Materialien besonders wichtig, damit Temperaturschwankungen, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit keine negativen Folgen haben.

Wetterfeste Materialien wie Edelstahl, Kunststoff mit hochwertigem Oberflächenschutz und lackiertes Stahlblech sowie strapazierfähige Konstruktionen trotzen der Witterung. Außerdem müssen Briefkästen so gestaltet sein, dass sich weder Mieter noch Postboten daran verletzen oder Briefe beschädigt werden können. Unverzichtbar ist der Schutz vor Korrosion und Vandalismus. Briefkästen sollten sich von Hand nicht aufbrechen oder verformen lassen.

Anspruch auf Briefkasten: Bild zeigt Magazine, die in Haustürschlitz stecken

Vermieter, die zertifizierte Briefkästen nach DIN EN 13724 anbringen, machen sich folgende Faktoren zunutze:

  • Einwurfschlitz und Innenraum des Briefkastens sind so konzipiert, dass C4-Umschläge bequem zugestellt werden können. Diese Umschläge sind 229 x 324 Millimeter groß.
  • Eine Entnahmesicherung macht Dieben das Leben schwer. Die Briefkästen sind verschließbar und verfügen hinter dem Einwurfschlitz über eine Diebstahlsicherung. Diese stellt sicher, dass eine normal große Hand nicht in den Briefkasten hineingreifen kann.
  • Jeder Briefkasten bei Briefkastenanlagen bekommt einen eigenen Schlüssel.
  • Bei Namensschildern ist eine gute Lesbarkeit gewährleistet. Tipp: Acht Millimeter Höhe sind bei der Schriftgröße von Vorteil.

Für eine einwandfreie Zustellung der Post sind auch bei der Briefkasten-Anbringung einige Punkte wichtig. Einwurfschlitze sollten zum Beispiel nicht höher als 170 Zentimeter vom Boden entfernt sein. Bei einem größeren Abstand zwischen Hauseingang und Gehweg, ist die Platzierung an der vorderen Grundstücksgrenze empfehlenswert.

Türen mit Zeitungsschlitz sind nicht ratsam. Nicht nur, weil sie den Einbruchschutz schmälern, sondern auch die Wärmedämmung der Türen mindern und Energieverluste mit sich bringen.

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