Immobilien standen dabei lange im Zentrum: Hohe Werte, teils bar bezahlt, machten sie zu einem klassischen Vehikel der Geldwäsche. Deshalb trifft das Gesetz den Immobilienbereich besonders hart.
Die einschneidendste Regel für Käufer: das Barzahlungsverbot (§ 16a GwG), seit dem 1. April 2023. Der Kaufpreis einer Immobilie darf nicht mehr mit Bargeld beglichen werden — und auch nicht mit Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen. Es ist ein echtes Verbot, keine bloße Obergrenze. Die Beteiligten müssen dem Notar die unbare Zahlung nachweisen (etwa per Kontoauszug); ohne Nachweis darf der Notar die Umschreibung nicht veranlassen und meldet Verstöße.
Verpflichtete — wer aktiv mitwirken muss: Notare, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken. Für Makler heißt das konkret:
- Identifizierung von Käufer und Verkäufer (Ausweis, bei Firmen der wirtschaftlich Berechtigte über das Transparenzregister) — schon bei ernsthaftem Vertragsinteresse.
- Verdachtsmeldung an die FIU (Financial Intelligence Unit) bei Auffälligkeiten — ohne den Kunden zu informieren.
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Seit dem 17. Februar 2025 gelten über die GwG-Meldepflichtverordnung zusätzliche Meldepflichten bei bestimmten Immobilientransaktionen.
Für Käufer und Verkäufer praktisch: Der Kaufpreis läuft immer über Konto oder Notaranderkonto, und die Herkunft des Geldes muss nachvollziehbar sein — bei hohen Beträgen aus Schenkung, Verkauf oder Erspartem fragt die Bank oder der Notar nach. Wer das vorbereitet (Nachweise bereithält), vermeidet Verzögerungen bei der Beurkundung. Nicht zu verwechseln mit der Grunderwerbsteuer — das GwG ist kein Steuer-, sondern ein Präventionsrecht.
