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Eigentümergemeinschaft

Kurz erklärt

Eine Eigentümergemeinschaft entsteht, wenn mehreren Personen gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie gehört.

Der Begriff umfasst zwei rechtlich verschiedene Formen, die oft verwechselt werden:

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) jeder hat Sondereigentum an seiner Wohnung + Anteil am Gemeinschaftseigentum voll rechtsfähiger Verband (§ 9a WEG)
Bruchteilsgemeinschaft alle halten nur ideelle Bruchteile am Ganzen, keine abgegrenzten Einheiten kein Verband, §§ 741 ff. BGB

Der Unterschied ist praktisch entscheidend. Bei der WEG gehört jedem seine Wohnung real; er kann sie allein verkaufen, vermieten, beleihen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft — etwa wenn Geschwister ein Haus erben — gehört niemandem ein bestimmter Teil; jeder besitzt nur einen rechnerischen Anteil am Ganzen. Das führt regelmäßig zu Streit, weil jede größere Entscheidung Einigkeit verlangt.

Kann sich eine Bruchteilsgemeinschaft nicht einigen, bleibt oft nur die Teilungsversteigerung — eine Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft. Das ist der teuerste Ausweg und vernichtet meist Wert.

Für Erbengemeinschaften gilt eine dritte, eigene Ordnung (Gesamthandsgemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB): Hier gehört der Nachlass allen gemeinsam, niemand kann über einen Einzelgegenstand allein verfügen. Wer eine Immobilie mit anderen erbt oder kauft, sollte die Form von Anfang an klären — sie bestimmt, wie handlungsfähig die Gemeinschaft ist.

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