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Eigenverwaltung

Kurz erklärt

Eigenverwaltung (auch Selbstverwaltung) bedeutet, dass eine Eigentümergemeinschaft ohne externen Dienstleister auskommt: Einer der Eigentümer übernimmt die Aufgaben des Verwalters selbst — Abrechnung, Versammlung, Zahlungsverkehr, Instandhaltung.

Das ist ausdrücklich zulässig und lohnt vor allem bei kleinen Gemeinschaften — zwei bis wenige Einheiten, in denen sich die Eigentümer einig und kundig sind. Der Vorteil: keine Verwaltervergütung, direkte Kontrolle, kurze Wege.

Die Grenzen sind erheblich — und werden regelmäßig unterschätzt:

  • Der selbstverwaltende Eigentümer trägt die volle Verantwortung für formgerechte Beschlüsse, fristgerechte Abrechnungen und die korrekte Verwaltung der Erhaltungsrücklage. Fehler fallen auf die Gemeinschaft zurück.
  • Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (seit 2022, § 26a WEG) bleibt: Verlangt ein Eigentümer eine professionelle Verwaltung, muss die Gemeinschaft in der Regel bestellen — außer bei sehr kleinen Gemeinschaften, die darauf verzichten.
  • Mit wachsender Größe steigen Haftungsrisiko und Aufwand schnell über das, was ehrenamtlich zu leisten ist.

Nicht verwechseln mit der Eigenverwaltung im Insolvenzrecht (§§ 270 ff. InsO), bei der ein insolventes Unternehmen unter Aufsicht selbst weiterwirtschaftet — das ist ein völlig anderer Begriff.

Fazit: Für die Zwei-Parteien-Gemeinschaft oft sinnvoll, für alles Größere riskant. Wer selbst verwaltet, sollte Haftpflicht und Kenntnisstand realistisch einschätzen.

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