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Strafzins

Kurz erklärt

Strafzins ist kein Rechtsbegriff, sondern ein umgangssprachliches Wort für zwei ganz verschiedene Dinge, die regelmäßig verwechselt werden: Verwahrentgelt (Negativzins) auf Guthaben.

Strafzins ist kein Rechtsbegriff, sondern ein umgangssprachliches Wort für zwei ganz verschiedene Dinge, die regelmäßig verwechselt werden:

  1. Verwahrentgelt (Negativzins) auf Guthaben. In der Niedrigzinsphase verlangten manche Banken Gebühren auf hohe Einlagen — der Sparer zahlte, statt Zinsen zu bekommen. Das ist der Fall, den die meisten mit Strafzins meinen. Er hängt am Leitzins: Steigt dieser, verschwindet das Verwahrentgelt meist wieder. Siehe Negativzins.
  2. Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung. Wer eine Rate oder die Miete zu spät zahlt, schuldet Verzugszinsen. Die Höhe ist gesetzlich gedeckelt: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften (§ 288 Abs. 1 BGB). Ein frei vereinbarter, überhöhter Strafzins im Vertrag ist unwirksam.

Für Immobilienkäufer ist vor allem der zweite Fall relevant: Bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen gilt ein niedrigerer Verzugssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 497 BGB). Die teure Folge ist dabei weniger der Zins als die drohende Kündigung des Kredits.

Nicht verwechseln mit der Vertragsstrafe (§ 339 BGB) — einer pauschalen Zahlung für Vertragsverletzungen — und mit den Bereitstellungszinsen, die die Bank für den noch nicht abgerufenen Kreditteil verlangt.

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