Der entscheidende Punkt — und der häufigste Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen: Verwaltungskosten sind nicht auf den Mieter umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung zählt abschließend auf, was ein Vermieter weitergeben darf — Verwaltungskosten stehen dort nicht. Ein vermietender Eigentümer trägt sie selbst; eine Nebenkostenabrechnung, die sie enthält, ist insoweit falsch.
Abzugrenzen sind zwei Ebenen:
- Verwaltung der WEG (der Verwalter der Gemeinschaft) — nie umlagefähig.
- Mietverwaltung (ein Verwalter nur für die vermietete Wohnung) — ebenfalls Sache des Eigentümers.
Steuerlich sind Verwaltungskosten für den vermietenden Eigentümer allerdings Werbungskosten und mindern die Steuer — sie sind also nicht verloren, nur eben nicht auf den Mieter abwälzbar.
In der Immobilienbewertung zählen sie zu den Bewirtschaftungskosten (§ 32 ImmoWertV) und mindern den Reinertrag im Ertragswertverfahren.
