Ausgestellt wird er von der Wohnungsbehörde der Gemeinde (Wohnungsamt), wenn das Haushaltseinkommen unter der vom Land festgelegten Grenze liegt. Er berechtigt zur Anmietung einer belegungsgebundenen Wohnung, verschafft aber keinen Anspruch auf eine bestimmte.
Die vollständige Erklärung mit Einkommensgrenzen, Wohnungsgröße, Dringlichkeit und Gültigkeitsdauer steht unter Wohnberechtigungsschein.
