Staffelmiete und Indexmiete

Staffelmiete und Indexmiete – Was geht und was nicht geht

Staffelmiete und Indexmiete 1

1. Die Staffelmiete

Neben dem Vergleichsmietensystem gibt es die Staffelmieten (§ 557a BGB).

Bei der Staffelmiete legen Vermieter und Mieter bereits vorher durch schriftliche Vereinbarung die Mieterhöhung fest, so dass für beide Seiten die künftige Mietentwicklung überschaubar wird.

Bei der Staffelmiete wird also schriftlich vereinbart, wann künftig die Miete um welchen Betrag steigt.

Zwischen den einzelnen Mieterhöhungen muss mindestens 1 Jahr liegen.

Die jeweilige neue Monatsmiete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag muss in der Vereinbarung betragsgemäß ausgewiesen werden. Prozentsätze genügen nicht. Während der Laufzeit sind zusätzliche Erhöhungen – außer bei den Betriebskosten – nicht zulässig.

Der Mieter kann verpflichtet werden, bis zu 4 Jahre nicht zu kündigen, aber nicht länger. Nach Ablauf der Staffelmiete gilt wieder die Vergleichsmiete.

2. Die Indexmiete

Sie wird in § 557b BGB geregelt. Hier wird die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung des vom statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskostenindex bestimmt.

Eine solche Mietanpassungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Auch hier gilt, dass während der Laufzeit der Mietanpassungsvereinbarung keine anderen Mieterhöhungen außer bei den Betriebskosten zulässig sind.

Erhöhungen aufgrund von Wohnungsmodernisierung darf der Vermieter nur verlangen, wenn er durch gesetzliche oder behördliche Auflagen zu der Modernisierung verpflichtet worden ist.

Zwischen den einzelnen Mietanpassungen muss mindestens 1 Jahr liegen.

Der Vermieter muss die Erhöhung durch Erklärung in Textform geltend machen. Sie tritt also nicht automatisch ein.

In der Erklärung muss der Vermieter den geänderten Index, sowie die geänderte Miete oder den konkreten Erhöhungsbetrag angeben.

Staffel – und Indexmiete kommen nur auf freiwilliger Basis zustande. Kein Mieter kann gezwungen werden, einen bestehenden Mietvertrag, für den das Vergleichsmietverfahren gilt, auf einen Vertrag mit Staffelmiete oder mit Indexanpassung umzustellen.

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