Das Honorar (auch Maklercourtage oder Maklergebühr), das der Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält.
Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a–656d BGB (eingeführt durch das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“), was ein Makler verlangen darf. Der Maklervertrag bedarf dabei der Textform (§ 656a BGB):
- Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler mit dem Verkauf, so muss der Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision bezahlen. Danach kann nicht – wie in der Vergangenheit in einigen Bundesländern üblich, das Maklerhonorar komplett auf den Käufer abgewälzt werden.
- Das Besteller-Prinzip folgt grundsätzlich der Regel: wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn auch. Wird der Makler sowohl von Verkäufer- als auch von Käuferseite beauftragt, teilen sich beide Seiten das Maklerhonorar und tragen jeweils 50% des Honorars.
- Soll eine Wohnimmobilie über einen Makler vermietet werden, so darf die Maklerprovision nur vom Vermieter verlangt werden und maximal 2 Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.
- Beauftragt ein Wohnungssuchender einen Makler mit einem Suchauftrag, hat er bei erfolgreicher Anmietung einer Wohnung über die Dienste des Maklers an ihn ein Vermittlungshonorar in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Die Regelungen gelten nur für Privatkäufer- handelt der Immobilienkäufer in gewerblicher Funktion, kann die Verteilung der Maklerkosten auch anders vereinbart werden.
Die Höhe der Maklerprovision bei einem Immobilienverkauf ist regional unterschiedlich und orientiert sich an den lokalen Marktgegebenheiten. Sie wird prozentual vom Kaufpreis berechnet und liegt zwischen 3 Prozent bis 7 Prozent.
