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Notargebühr

Kurz erklärt

Für die Tätigkeit eines Notars werden Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fällig.

Für die Tätigkeit eines Notars werden Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fällig. Es hat am 1. August 2013 die frühere Kostenordnung (KostO) abgelöst.

Notargebühren sind nicht verhandelbar. Sie stehen gesetzlich fest, und abweichende Vereinbarungen sind unzulässig – weder Rabatte noch Aufschläge. Das sichert die Unabhängigkeit des Notars: Er ist neutraler Amtsträger, nicht Interessenvertreter einer Seite. Ein Preisvergleich zwischen Notaren ist deshalb sinnlos, alle rechnen gleich ab.

Die Höhe bemisst sich nach dem Geschäftswert – dem Wert der Sache, die der Urkunde zugrunde liegt. Beim Grundstückskauf ist das der Kaufpreis. Für die Eintragung einer Grundschuld gilt entsprechend deren Betrag.

Beim Immobilienkauf fallen Notar- und Grundbuchkosten zusammen mit rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises an. Sie gehören zu den Nebenerwerbskosten und sind vom Käufer zu tragen.

Hinweis: Das GNotKG wird laufend angepasst – zuletzt Ende 2025. Die konkrete Gebühr rechnet der Notar im Einzelfall aus; eine unverbindliche Vorabschätzung ist üblich.

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