Ein Pfandrecht gibt einem Gläubiger das Recht, sich zur Sicherung einer Forderung aus einer fremden Sache zu befriedigen — er darf sie verwerten, wenn nicht gezahlt wird. Es ist das allgemeine Sicherungsrecht des BGB; für Grundstücke gibt es die spezielle Ausprägung als Grundpfandrecht.
Nach dem Gegenstand unterscheidet man:
- Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) — es entsteht durch Einigung und Übergabe der Sache. Klassisch: das Pfandleihhaus. Weil der Schuldner die Sache hergeben muss, spielt es in der Wirtschaft eine kleine Rolle.
- Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 ff. BGB) — etwa an Forderungen oder Wertpapieren.
- Grundpfandrecht — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld; hier bleibt die Immobilie beim Eigentümer, das Recht steht im Grundbuch.
Der wichtigste Sonderfall im Wohnrecht ist das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB): Es entsteht kraft Gesetzes an den eingebrachten Sachen des Mieters und sichert die Mietforderungen des Vermieters — ohne Vertrag, ohne Übergabe. Der Vermieter darf diese Sachen allerdings nicht eigenmächtig wegnehmen; das wäre verbotene Eigenmacht.
Gemeinsames Prinzip: Ein Pfandrecht ist immer akzessorisch — es hängt an der gesicherten Forderung. Erlischt die Schuld, erlischt das Pfandrecht. Darin unterscheidet es sich von der Grundschuld, die gerade nicht akzessorisch ist.
