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Vermieterpfandrecht

Kurz erklärt

Das Vermieterpfandrecht ist ein Pfandrecht, das dem Vermieter kraft Gesetzes an den vom Mieter eingebrachten Sachen zusteht (§ 562 BGB).

Das Vermieterpfandrecht ist ein Pfandrecht, das dem Vermieter kraft Gesetzes an den vom Mieter eingebrachten Sachen zusteht (§ 562 BGB). Es sichert seine Forderungen aus dem Mietverhältnis — vor allem rückständige Miete. Es entsteht automatisch mit dem Einzug, ohne Vertrag und ohne dass darüber gesprochen werden müsste.

Woran es besteht: an den Sachen, die der Mieter in die Wohnung einbringt und die ihm gehören — Möbel, Elektrogeräte, Wertgegenstände. Woran nicht:

  • an unpfändbaren Sachen (§ 811 ZPO) — Kleidung, notwendiger Hausrat, Arbeitsmittel, Dinge des täglichen Lebens. Das ist der Kern: Der Mieter darf nicht kahlgepfändet werden.
  • an Sachen, die dem Mieter nicht gehören (geleaste, gemietete, fremde).

Die wichtigste Grenze — und der häufigste Rechtsirrtum: Der Vermieter darf die Sachen nicht eigenmächtig wegnehmen oder die Wohnung verschließen. Ein Pfandrecht ist kein Selbsthilferecht. Wer dem säumigen Mieter das Schloss austauscht oder die Möbel „sicherstellt“, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und macht sich schadensersatzpflichtig — auch wenn die Mietschuld real ist.

Der zulässige Weg führt über einen Titel und den Gerichtsvollzieher. Zieht der Mieter aus und nimmt seine Sachen mit, erlischt das Pfandrecht (§ 562a BGB) — der Vermieter kann der Entfernung nur widersprechen, solange sie nicht heimlich oder gegen seinen Willen geschieht.

Praktisch ist das Vermieterpfandrecht eine schwache Sicherheit: Gebrauchte Möbel bringen wenig, das meiste ist unpfändbar, und die Durchsetzung ist aufwendig. Die weit wirksamere Sicherheit ist die Mietkaution.

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