Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind – so steht es seit der WEG-Reform 2020 in § 3 Abs. 3 WEG (zuvor § 3 Abs. 2). Nachgewiesen wird das durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die die zuständige Baubehörde erteilt.
Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit:
- Küche oder Kochgelegenheit, Wasserversorgung, mindestens ein Ausguss und ein WC innerhalb der Wohnung
- bauliche Trennung von fremden Wohnungen
- eigener, abschließbarer Zugang (Wohnungstür)
Neu seit 2020: Für Stellplätze und Freiflächen gilt die Abgeschlossenheit nicht. An ihnen kann Sondereigentum begründet werden, wenn sie im Aufteilungsplan durch Maßangaben bestimmt sind (§ 3 Abs. 3 WEG). Vorher war das nur über Sondernutzungsrechte lösbar.
Wofür man sie braucht: Um Wohnungen eines Mietshauses einzeln verkaufen zu können, muss das Haus zunächst in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden – die Umwandlung. Dabei entsteht Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen. An Zuschnitt und bestehenden Mietverhältnissen ändert sich dadurch nichts: Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB).
Siehe auch: Sondereigentum, Eigentumswohnung, Teilungserklärung
