Den Konkurs gibt es in Deutschland seit 1999 nicht mehr. Die Konkursordnung wurde zum 1. Januar 1999 von der Insolvenzordnung (InsO) abgelöst; seither heißt das Verfahren Insolvenz. Die InsO führte Konkursordnung, Vergleichsordnung und – für die neuen Bundesländer – die Gesamtvollstreckungsordnung zusammen.
Umgangssprachlich hält sich der Begriff hartnäckig, ebenso wie „Pleite“ oder „Bankrott“. Gemeint ist damit immer dasselbe: Eine Person oder ein Unternehmen kann die finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen.
Was sich mit der InsO geändert hat: Das alte Konkursverfahren zielte fast ausschließlich auf die Zerschlagung und Verwertung des Vermögens. Die Insolvenzordnung stellt die Sanierung gleichberechtigt daneben – ein Betrieb kann fortgeführt werden, wenn das die Gläubiger besser stellt. Für Privatpersonen kam die Restschuldbefreiung hinzu, die es im Konkursrecht nicht gab.
Für Immobilieneigentümer ist vor allem relevant, was mit dem Grundbesitz geschieht: Er fällt in die Insolvenzmasse und wird in der Regel durch Zwangsversteigerung verwertet. Gesicherte Gläubiger – etwa die Bank mit ihrer Grundschuld – werden daraus vorrangig bedient.
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