WohnungslexikonV › Verbraucherbauvertrag

Verbraucherbauvertrag

Kurz erklärt

Der Verbraucherbauvertrag ist der Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden.

Der Verbraucherbauvertrag ist der Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden. Er ist seit dem 1. Januar 2018 in § 650i BGB geregelt — und mit ihm ein Schutzniveau, das es vorher am Bau schlicht nicht gab.

Die fünf Rechte, die daran hängen:

  1. Textform (§ 650i Abs. 2 BGB) — mündliche Bauverträge mit Verbrauchern sind unwirksam.
  2. Baubeschreibung vor Vertragsschluss (§ 650j BGB) mit gesetzlichem Mindestinhalt nach Art. 249 EGBGB. Sie wird Vertragsinhalt, und Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers (§ 650k Abs. 2). Das dreht die frühere Praxis um: Wer schwammig beschreibt, schuldet im Zweifel die bessere Ausführung.
  3. Verbindlicher Fertigstellungstermin (§ 650k Abs. 3 BGB) — fehlt er, muss die Bauzeit im Vertrag stehen. „Fertigstellung nach Baufortschritt“ genügt nicht mehr.
  4. Widerrufsrecht, 14 Tage (§ 650l BGB). Wurde nicht ordentlich belehrt, verlängert sich die Frist erheblich — bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
  5. Abschlagszahlungen höchstens 90 % der Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1 BGB). Die restlichen 10 % bleiben bis zur Abnahme beim Bauherrn — sein wirksamstes Druckmittel. Zusätzlich schuldet der Unternehmer eine Sicherheit von 5 % für rechtzeitige und mangelfreie Herstellung (§ 650m Abs. 2).

Die Abgrenzung entscheidet über alles — und ist umstritten: Nach überwiegender Auffassung greift § 650i nur, wenn ein Unternehmer den Bau als Ganzes schuldet. Wer die Gewerke einzeln vergibt (Rohbau an A, Dach an B, Elektrik an C), hat mehrere normale Bauverträge — und **keines** dieser Rechte. Wer als Bauherr Wert darauf legt, sollte das vor der Vergabe klären.

Der Bauträgervertrag ist etwas anderes: Dort kommt das Grundstück mit dazu, und es gilt § 650u BGB mit notarieller Beurkundung.

Diese Rechte sind zwingend — abweichende Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam (§ 650o BGB), auch wenn er unterschrieben hat.

Nach oben scrollen