Die Heizperiode ist die Heizsaison — der Zeitraum, in dem eine Heizungsanlage betriebsbereit sein muss. Üblich ist der 1. Oktober bis 30. April. Feste gesetzliche Vorgaben gibt es nicht; die Zeitspanne stammt aus der Rechtsprechung und steht oft im Mietvertrag.
Nicht verwechseln mit dem Abrechnungszeitraum. Die Heizperiode ist die Saison, der Abrechnungszeitraum ist der Zwölfmonatszeitraum der Heizkostenabrechnung — häufig, aber nicht zwingend das Kalenderjahr. Beide werden regelmäßig durcheinandergebracht.
Was der Vermieter schuldet: Innerhalb der Heizperiode muss er die Wohnung beheizbar halten — nach der Rechtsprechung tagsüber (etwa 6 bis 23 Uhr) mindestens 20 bis 22 °C in Wohnräumen, nachts weniger. Und außerhalb? Auch dann: Fällt die Temperatur im Sommer über mehrere Tage unter etwa 18 °C, muss geheizt werden. Eine im Mietvertrag festgeschriebene Heizperiode entbindet nicht davon — solche Klauseln sind unwirksam, soweit sie das Heizen bei Kälte ausschließen.
Für Mieter: Bleibt die Wohnung zu kalt, ist das ein Mangel und berechtigt zur Mietminderung (§ 536 BGB). Voraussetzung ist, dass der Mangel unverzüglich angezeigt wird (§ 536c BGB) — wer erst nach dem Winter reklamiert, bekommt nichts.
