Im Wohnungseigentum ist die Eigentümerversammlung das oberste Beschluss- und Willensbildungsorgan der Gemeinschaft (§§ 23, 24 WEG). Weitere Organe sind der Verwalter und der Verwaltungsbeirat.
Beschlossen wird über die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, unter anderem über:
- Gebrauchsregelungen für das Gemeinschaftseigentum
- Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)
- Bestellung und Abberufung des Verwalters
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
- Verwaltungsbeirat
- bauliche Veränderungen
Wie entschieden wird: Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen nicht mit. Ein Quorum gibt es seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 nicht mehr – jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Wichtige Änderung seit 2020: Auch bauliche Veränderungen brauchen keine Zustimmung aller mehr. Nach § 20 Abs. 1 WEG genügt die einfache Mehrheit; wer nicht zustimmt, zahlt in der Regel auch nicht mit (§ 21 WEG). Die frühere Regelung des § 22 Abs. 1 WEG a.F. – Zustimmung aller Beeinträchtigten – gilt nicht mehr.
Beschlüsse binden alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten und die abwesenden. Regelungen, die über die ordnungsmäßige Verwaltung hinausgehen, brauchen dagegen weiterhin eine Vereinbarung aller Eigentümer (Gemeinschaftsordnung).
Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, kann ihn binnen eines Monats mit der Anfechtungsklage angreifen.
