Die Jahresabrechnung ist die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft über ein Wirtschaftsjahr. Der Verwalter stellt Einnahmen und Ausgaben des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber und verteilt sie auf die Eigentümer (§ 28 WEG).
Wichtig – nicht zu verwechseln: Die Jahresabrechnung geht an die Eigentümer, nicht an Mieter. Mieter erhalten die Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter. Ein vermietender Eigentümer nutzt seine Jahresabrechnung als Grundlage dafür – umlagefähig ist aber nur ein Teil der Positionen.
Seit der WEG-Reform 2020 gilt: Beschlossen wird nicht mehr die Abrechnung als Ganzes, sondern nur noch die Abrechnungsspitze – also die Nachzahlung oder Erstattung gegenüber den geleisteten Hausgeld-Vorschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG). Zusätzlich muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG): Er weist den Stand der Erhaltungsrücklage und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus.
Was Eigentümer prüfen sollten: Stimmen die Verteilerschlüssel mit der Teilungserklärung überein? Ist die Erhaltungsrücklage korrekt fortgeschrieben? Sind Erhaltungs- und Modernisierungskosten sauber getrennt? Wer Zweifel hat, kann Belegeinsicht verlangen.
Gegen einen fehlerhaften Beschluss über die Abrechnungsspitze hilft die Anfechtungsklage binnen eines Monats.
