WohnungslexikonJ › Jahresabrechnung

Jahresabrechnung

Kurz erklärt

Die Jahresabrechnung ist die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft über ein Wirtschaftsjahr.

Die Jahresabrechnung ist die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft über ein Wirtschaftsjahr. Der Verwalter stellt Einnahmen und Ausgaben des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber und verteilt sie auf die Eigentümer (§ 28 WEG).

Wichtig – nicht zu verwechseln: Die Jahresabrechnung geht an die Eigentümer, nicht an Mieter. Mieter erhalten die Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter. Ein vermietender Eigentümer nutzt seine Jahresabrechnung als Grundlage dafür – umlagefähig ist aber nur ein Teil der Positionen.

Seit der WEG-Reform 2020 gilt: Beschlossen wird nicht mehr die Abrechnung als Ganzes, sondern nur noch die Abrechnungsspitze – also die Nachzahlung oder Erstattung gegenüber den geleisteten Hausgeld-Vorschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG). Zusätzlich muss der Verwalter einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG): Er weist den Stand der Erhaltungsrücklage und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus.

Was Eigentümer prüfen sollten: Stimmen die Verteilerschlüssel mit der Teilungserklärung überein? Ist die Erhaltungsrücklage korrekt fortgeschrieben? Sind Erhaltungs- und Modernisierungskosten sauber getrennt? Wer Zweifel hat, kann Belegeinsicht verlangen.

Gegen einen fehlerhaften Beschluss über die Abrechnungsspitze hilft die Anfechtungsklage binnen eines Monats.

Nach oben scrollen