WohnungslexikonB › Beschlussfassung

Beschlussfassung

Kurz erklärt

In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss über die Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums.

In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss über die Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums. Die Beschlussfassung ist das Herzstück der WEG — hier wird Geld ausgegeben, Instandhaltung beschlossen, der Verwalter bestellt.

Die Reform 2020 hat die Regeln grundlegend geändert:

  • Kein Quorum mehr. Früher war die Versammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten war — sonst musste eine Zweitversammlung einberufen werden. Das ist ersatzlos gestrichen: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, egal wie viele erscheinen.
  • Einfache Mehrheit ist der Regelfall (§ 25 Abs. 1 WEG): Es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen nicht mit. Das gilt seit 2020 auch für bauliche Veränderungen (§ 20) — früher war dafür Einstimmigkeit nötig.

Drei Beschlussarten: Der Mehrheitsbeschluss ist die Regel. Manche Grundlagen (Änderung der Gemeinschaftsordnung) brauchen eine Vereinbarung aller. Und der Umlaufbeschluss (schriftlich, ohne Versammlung) ist seit 2020 leichter möglich — er kann per einfacher Mehrheit zugelassen werden.

Wichtig für jeden Eigentümer: Ein Beschluss wird bestandskräftig, wenn er nicht binnen eines Monats durch Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft angegriffen wird (§ 45 WEG). Wer einen fehlerhaften Beschluss hinnimmt, muss ihn danach gegen sich gelten lassen — auch wenn er nicht dabei war. Deshalb: Protokolle lesen, Fristen wahren.

Nach oben scrollen