Die Erhaltungsrücklage ist der Spartopf einer Eigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Jeder Eigentümer zahlt über das Hausgeld laufend ein. So sind größere Ausgaben — neues Dach, Fassade, Aufzug — abgesichert, ohne dass alle auf einen Schlag zahlen müssen.
Der Name hat sich geändert: Bis zur WEG-Reform 2020 hieß sie Instandhaltungsrücklage. Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) heißt sie Erhaltungsrücklage und ist als Beispiel ordnungsmäßiger Verwaltung ausdrücklich im Gesetz genannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Ihre Bildung in angemessener Höhe kann jeder Eigentümer verlangen.
Wie hoch ist angemessen? Eine feste gesetzliche Größe gibt es nicht. Als Faustwert gelten etwa 0,8 bis 1 % des Gebäudewerts pro Jahr oder 7 bis 12 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr — bei älteren Gebäuden mehr. Reicht die Rücklage nicht, folgt die Sonderumlage.
Wichtig beim Verkauf: Die eingezahlte Rücklage bleibt bei der Gemeinschaft — der Verkäufer bekommt seinen Anteil nicht ausgezahlt. Der Wert der Rücklage sollte deshalb in den Kaufpreis einfließen.
Für Käufer der wichtigste Kennwert überhaupt: Eine gut gefüllte Rücklage bedeutet planbare Kosten; eine leere bedeutet, dass jede größere Reparatur zur Sonderumlage wird. Der Stand steht im Wirtschaftsplan und in den Abrechnungen — er sagt mehr über die Zukunft der Wohnung als jedes Exposéfoto.
