Eine Sammelheizung versorgt mehrere Wohnungen oder Gebäude aus einer gemeinsamen Anlage — im Gegensatz zur Etagenheizung, die nur eine Wohnung beheizt, und zum Einzelofen, der nur einen Raum wärmt. Der Begriff ist weitgehend gleichbedeutend mit Zentralheizung; „Sammelheizung“ ist dabei der Ausdruck, den das Mietrecht und die Heizkostenverordnung verwenden.
Genau daran hängt die Abrechnung. Bei einer Sammelheizung muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden: 50 bis 70 % nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV). Das ist zwingend — eine Pauschale ist unwirksam, und wer sie trotzdem abrechnet, muss eine Kürzung um 15 % hinnehmen (§ 12 HeizkostenV).
Deshalb ist die Aussage „Heizkosten sind in der Miete enthalten“ bei einer Sammelheizung fast immer falsch. Heizkosten sind Betriebskosten und werden über die Heizkostenabrechnung abgerechnet. Eine echte Warmmiete ist bei zentraler Versorgung nur in engen Ausnahmen zulässig.
Vorteile: ein Wärmeerzeuger statt zwanzig, günstigere Wartung, bessere Wirkungsgrade, ein Ansprechpartner. Nachteil: Der einzelne Nutzer entscheidet nicht über Energieträger, Modernisierung oder Betriebszeiten — und trägt über den Grundkostenanteil auch mit, was andere verbrauchen.
