Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan einer Eigentümergemeinschaft für ein Wirtschaftsjahr. Er schätzt die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und legt fest, welchen Hausgeld-Betrag jeder Eigentümer im kommenden Jahr zahlt. Der Verwalter stellt ihn auf, die Eigentümerversammlung beschließt ihn.
Was drinsteht:
- die voraussichtlichen Kosten des Gemeinschaftseigentums (Betrieb, Instandhaltung, Verwaltung, Versicherung);
- die Zuführung zur Erhaltungsrücklage;
- die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer nach dem geltenden Schlüssel (meist Miteigentumsanteile).
Neuerung seit 2020: Die Eigentümer beschließen nicht mehr den ganzen Plan, sondern nur noch die Höhe der Vorschüsse (das Hausgeld) — § 28 Abs. 1 WEG. Das hat Anfechtungen entschärft: Ein Rechenfehler im Plan macht nicht mehr den ganzen Beschluss angreifbar. Ergänzend gibt es seit 2020 den jährlichen Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4), der den Stand der Rücklage und des Gemeinschaftsvermögens ausweist.
Nicht verwechseln mit der Jahresabrechnung: Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau (geplant, im Voraus), die Jahresabrechnung die Rückschau (tatsächlich, im Nachhinein). Aus der Differenz ergibt sich die Abrechnungsspitze — Nachzahlung oder Guthaben.
Für Käufer: Wirtschaftsplan, letzte Jahresabrechnung und Vermögensbericht zusammen zeigen, ob eine Gemeinschaft solide wirtschaftet oder auf Verschleiß fährt.
