WEG ist die Abkürzung für das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – kurz Wohnungseigentumsgesetz. Es regelt, wie ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und wie die Eigentümer das gemeinsame Haus verwalten.
Umgangssprachlich meint „die WEG“ oft auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) selbst – also alle Eigentümer eines Hauses zusammen. Seit der Reform 2020 ist sie rechtsfähig: Sie kann klagen, verklagt werden und Verträge schließen.
Das Gesetz unterscheidet drei Eigentumsarten:
- Sondereigentum – die eigene Wohnung
- Teileigentum – nicht zu Wohnzwecken genutzte Einheiten, etwa Läden oder Büros
- Gemeinschaftseigentum – Dach, Fassade, Treppenhaus, Grundstück
Das Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) ist etwas anderes als Wohnungseigentum – und es entsteht nicht automatisch. Es ist ein im Grundbuch eingetragenes, veräußerliches und vererbliches Recht, eine Wohnung in einem fremden Gebäude zu bewohnen. In der Praxis kommt es selten vor.
Zentrale Instrumente des WEG sind die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Eigentümerversammlung. Die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Eigentümer grundsätzlich nach ihren Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG).
Für Käufer ist wichtig: Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung wird man automatisch Mitglied der Gemeinschaft – samt aller Rechte und Pflichten. Ein Blick in Teilungserklärung, Protokolle der letzten Versammlungen und die Höhe der Rücklage lohnt vor jedem Kauf.
Hinweis: Das WEG regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander. Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter steht im BGB, nicht im WEG.
